
Steuererklärung bei rentnern: was sie beachten sollten
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Mit der Rentenerhöhung müssen mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben. Was Rentner im Auge behalten sollten. Rund 68 Prozent der Rentenleistungen gehörten im Jahr 2023 zu den steuerlichen
Einkünften, informiert die _Tagesschau _auf der eigenen Webseite und beruft sich auf Daten des Statistischen Bundesamts (Destatis). Seit 2015 sei der durchschnittliche Besteuerungsanteil um
dreizehn Prozentpunkte angestiegen. Das liege an der neuen Regelung der Besteuerung der Alterseinkünfte. Wie viel die Rente besteuert wird, hängt von dem Rentenbeginn ab – je später dieser
war, desto höher ist der Teil, der besteuert wird. Ebenso seien Rentenerhöhungen voll besteuerungspflichtig. Was Rentner also bei der Steuererklärung beachten können, erfahren Sie im
Folgendem. WAS RENTNER BEI DER STEUERERKLÄRUNG BEACHTEN SOLLTEN Auch im Ruhestand können Sie Werbungskosten bei der Steuererklärung angeben. Darunter sind laut_ Finanztip.de_ folgende
Punkte: * Kosten für den Steuerberater * Kontoführungsgebühren für ein Girokonto (16 Euro ohne Nachweise, die Rente sollte darauf eingehen) * Gewerkschaftsbeiträge (teilweise) * Kosten für
eine Steuersoftware * Gebühren für einen Rentenberater Geben Sie keine Werbungskosten an, werden Ihnen als Alleinstehender oder als Paar 102 Euro als Pauschbetrag angerechnet. Ebenso können
Sonderausgaben, wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden oder die private Haftpflichtversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Des Weiteren können Rentner
außergewöhnliche Belastungen angeben. Die_ Vereinigte Lohnsteuerhilfe_ informiert, dass darunter Krankheitskosten oder die Ausgaben für ein Pflegeheim fallen. Auch haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerkosten können Rentner bei der Steuererklärung angeben. Sie wünschen sich wertvolle Geldspar-Tipps? Unser „Clever sparen“-Newsletter hat immer donnerstags die
besten Geldspar-Tipps für Sie. WIE KÖNNEN RENTNER DER PFLICHT ZUR STEUERERKLÄRUNG ENTGEHEN? Liegt die Rente nach Abzügen der geltenden Pauschbeträge und den Sonderausgaben für die Kranken-
und Pflegeversicherung über dem Grundfreibetrag von derzeit 11.604 Euro, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Wer früher in Rente gegangen ist, hat gegebenenfalls einen höheren
Rentenfreibetrag. Können Rentner „steuermindernde Sachverhalte“ geltend machen, können sie der Abgabe der Steuererklärung entgehen, informiert die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Das geht
beispielsweise, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) vorliegt, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Welche Begünstigungen vorliegen: GRAD DER BEHINDERUNG ZUSÄTZLICHER FREIBETRAG
20 384 Euro 50 1.140 Euro HILFLOSE MENSCHEN 7.400 Euro AUSSERGEWÖHNLICHE GEHBEHINDERUNG UND TAUBBLINDHEIT AB GDB VON 80 um weitere 4.500 Euro Der maximale Freibetrag könnte sich durch den
Grad der Behinderung auf 11.900 Euro pro Jahr belaufen, so die Berechnungen der BVL. „Wenn ein Pflegegrad beantragt wird, sollte zeitgleich immer ein Antrag auf Feststellung eines Grades der
Behinderung und der entsprechenden Merkzeichen gestellt werden“, sagt Erich Nöll, BVL-Geschäftsführer, gegenüber der dpa. Denn nur dann könnten Rentner den Behinderten-Pauschbetrag in
Anspruch nehmen. _(Mit Material der dpa)_