
Kurzzeitpflege beantragen: wenn angehörige eine pause brauchen
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Lückenlos betreut: Sowohl Pflegekassen als auch Krankenkassen gewähren Zuschüsse – in bestimmten Fällen auch ohne Pflegegrad. Von Andreas Monning Wer zu Hause einen pflegebedürftigen
Menschen versorgt, sollte unbedingt darauf achten, sich regelmäßige Auszeiten zu gönnen. „Pflegende Angehörige leisten tagtäglich Unglaubliches, oft unter enormer körperlicher und seelischer
Belastung“, sagt Rebecca Zeljar, Leiterin der Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen (Vdek) Berlin/Brandenburg. Regelmäßige Erholung sei daher unerlässlich, um langfristig gesund
zu bleiben. Mit der sogenannten Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege bieten Pflegekassen die Möglichkeit, die Pflege an andere zu übertragen und sich damit die dringend benötigte
Verschnaufpause zu verschaffen. Das Gleiche gilt, wenn pflegende Angehörige Termine haben, krank werden oder der Pflegebedarf von den Angehörigen nicht mehr zu bewältigen ist – etwa weil die
Verfassung des Betroffenen sich verschlechtert. Für Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zwei oder höher bei der Pflegekasse ein Budget von 1685 Euro im Jahr zur
Verfügung, für Kurzzeitpflege sind es 1854 Euro. Bei Bedarf lassen sich beide Leistungen kombinieren. Während die Mittel der Verhinderungspflege bei der Kurzzeitpflege komplett angerechnet
werden können, sodass insgesamt bis zu 3539 Euro pro Jahr zur Verfügung stehen, lassen sich auf die Verhinderungspflege nur 806 Euro von der Kurzzeitpflege übertragen. EURO pro Jahr stehen
Bedürftigen ab Pflegestufe zwei für eine Kurzzeitpflege zur Verfügung Das Geld für die Verhinderungspflege kann verwendet werden, um die häusliche Pflege von anderen übernehmen zu lassen,
beispielsweise von professionellen Pflegediensten. Alternativ kann der Pflegebedürftige mit dem Kurzzeitpflegebudget für eine gewisse Zeit vollstationär in einer Pflegeeinrichtung eigener
Wahl versorgt werden. Insgesamt sind bis zu sechs Wochen, beziehungsweise 42 Tage, Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich, die Kurzzeitpflege kann bis zu acht Wochen in Anspruch
genommen werden. Bei der Suche nach einer passenden Kurzzeitpflegeeinrichtung hilft der Pflegelotse der jeweiligen Kasse. Die Kurzzeitpflege durch die Krankenkassen wiederum kommt zum
Einsatz, wenn ein Betroffener nach einem Krankenhausaufenthalt so weit genesen ist, dass er nicht mehr in der Klinik bleiben muss, aber noch nicht fit genug für den Alltag zu Hause ist. In
so einem Fall kann man selbst ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad eins eine Kurzzeitpflege beantragen. Die Kosten dafür trägt dann nicht die Pflegekasse, sondern die jeweilige Krankenkasse.
Die Krankenkassen übernehmen innerhalb eines Kalenderjahres bis zu acht Wochen und bis zu einem Betrag von 1854 Euro die Kosten für die Grundpflege, Behandlungspflege und soziale Betreuung.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Pflegeeinrichtung zahlt der Betroffene selbst. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Pflege bei schwerer Krankheit zu Hause nicht
gesichert ist, der behandelnde Arzt eine Kurzzeitpflege verordnet und der Betroffene einen Antrag bei der Krankenkasse stellt. Unterstützung leistet in solchen Fällen der Sozialdienst des
Krankenhauses. Bei der Suche nach einer passenden Kurzzeitpflegeeinrichtung hilft auch hier der Pflegelotse der jeweiligen Kasse.