
Keine angst vor der afd! Meinungsfreiheit gilt auch für staatsbedienstete - news4teachers
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DÜSSELDORF. IN JÜNGSTER ZEIT MEHREN SICH DIE FÄLLE, IN DENEN DIE AFD PARTEIKRITISCHE LEHRER MIT ÖFFENTLICHER BLOSSSTELLUNG UND DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN OFFENBAR SYSTEMATISCH UNTER DRUCK
SETZT (NEWS4TEACHERS BERICHTETE). JÜNGSTER FALL: EIN SCHULLEITER AUS DEM KREIS HEINSBERG BEI AACHEN WURDE ZUR ZIELSCHEIBE EINER KAMPAGNE. ER HATTE IM FERNSEHEN DIE BEDEUTUNG DER
ERINNERUNGSKULTUR VON SCHULEN AN DEN HOLOCAUST BETONT, DENN: „WIR HABEN RECHTSEXTREME ABGEORDNETE IM DEUTSCHEN BUNDESTAG WIEDER SITZEN SEIT DER LETZTEN BUNDESTAGSWAHL.“ DURFTE ER DAS? WIR
HABEN EINE ANWÄLTIN GEFRAGT, DIE SICH MIT SCHULRECHT AUSKENNT: MAGDALENA SCHÄFER VON DER DÜSSELDORFER KANZLEI SCHÄFER & BERKELS. HIER IST IHRE ANTWORT. Im Hinblick auf
Dienstaufsichtsbeschwerden, die aufgrund von politischen Äußerungen von Lehrern, gegen diese eingelegt wurden, soll im Folgenden dargelegt werden, ob Meinungsäußerungen im Unterricht von
Beamten und Angestellten im öffentlichen Schuldienst rechtlich zulässig sind, bezugnehmend auf das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Dienstordnung NRW. Die
freie Meinungsäußerung ist als Grundrecht im Grundgesetz in Art. 5 Abs.1 festgelegt, worauf sich auch Beamte berufen können, allerdings nicht uneingeschränkt. In dienstlicher Eigenschaft,
bei politischer Betätigung oder bei der reinen privaten Meinungsäußerung gelten unterschiedliche Anforderungen und Rechtsrahmen. Lehrern ist es zwar gestattet, im Rahmen ihres
Bildungsauftrages ihre eigene Meinung zu äußern, ebenso wie sie dafür sorgen sollen, dass die Meinungen der Schüler zur Geltung kommen, allerdings unterliegen Lehrer dem Neutralitätsgebot
oder auch dem Gebot der Zurückhaltung. Nach § 57 (1) i. V. m. § 2 Abs. 8 S. 2 und S. 3 Schulgesetz NRW i. V. m. dem § 7 ADO (Allgemeine Dienstordnung) dürfen Lehrerinnen und Lehrer in der
Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie
Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Falls Beamte oder Angestellte dem Neutralitätsgebot nicht nachkommen, besteht die
Möglichkeit, gegen das persönliche Verhalten der Lehrkraft bei der zuständigen Bezirksregierung eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen. Sofern eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründet
ist, können entsprechende dienstaufsichtsrechtliche oder organisatorische Maßnahmen veranlasst werden, im Fall von Beamten Disziplinarverfahren, bei Angestellten könnten arbeitsrechtliche
Konsequenzen zum Tragen kommen. In folgendem Fall, in dem eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erteilt wurde, hat die Lehrerin den Rahmen der gebotenen Neutralität überschritten: Sie klagte
gegen die Abmahnung, das Landesarbeitsgericht Nürnberg kam aber 2016 zu dem Urteil (vom 23.06.2016, Az. 5 Sa 468/15), dass – wenn eine Lehrkraft für Sport es nicht bei der spontanen
Beantwortung von Fragen mit religiösem Inhalt belässt, sondern versucht, sie in den nächsten Unterrichtsstunden vertiefend auch unter Erstellung sowie Austeilung eines Schriftstücks mit
Bibelstellen die Schüler von ihren Ausführungen zu überzeugen – eine unzulässige, aktive Einflussmaßnahme auf die Schulkinder vorliege. In folgendem Fall musste sogar aufgrund des Urteils
des Verwaltungsgerichts Münster die Disziplinarverfügung gegen einen Lehrer aufgehoben werden (vom 13.05.2014; Az.: 13 K 3135/13.0). Dieser hatte bei einer Parteiveranstaltung spontan eine
Rede gehalten. Eine mit den Mitteln des Disziplinarrechts zu verfolgende Dienstpflichtverletzung liege nur dann vor, wenn sie ein Mindestmaß an Gewicht habe und damit die Schwelle zur
disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreite. Nicht jede Ungeschicklichkeit im persönlichen Umgang eines Lehrers mit Schülern oder deren Eltern stelle eine Dienstpflichtverletzung dar.
Ein Beamter habe bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten
seines Amtes ergibt. Wahre er in Ausübung der ihm zustehenden Meinungsäußerungsfreiheit diese Zurückhaltung, stelle das spontane Halten einer Rede auf einer Veranstaltung einer vom
Verfassungsschutz beobachteten Partei keine Dienstpflichtverletzung dar. _News4teachers berichtete seinerzeit über den Fall. Hier geht’s zur Berichterstattung. Die Redaktion meint: Wenn
nicht mal das disziplinarisch geahndet werden darf – wovor sollten Lehrkräfte, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind, dann Angst haben? _ Die Autoren Der Beitrag stammt von Anwältin
Magdalena Schäfer von der Kanzlei Schäfer & Berkels. Die in Düsseldorf ansässige Kanzlei ist seit mehr als einem Jahrzehnt spezialisiert auf die Bereiche Verwaltungs- und Arbeitsrecht
mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bildungsrecht. Detaillierte Informationen zu ihren Dienstleistungen sind abrufbar unter www.schaefer-berkels.de. > „Lehrer denken sozialistisch“: AfD will die
Schulen auf > Parteilinie bringen – und erhöht dafür den Druck („Auge um > Auge“)