
Bundesgerichtshof: unzulässige bankgebühren zurückfordern: bgh klärt verjährung
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Jahrelang erhoben Banken und Sparkassen teils unrechtmäßige Gebühren. Nach einem BGH-Urteil vor vier Jahren konnten viele Kunden Geld zurückfordern. Nun ist auch die Verjährung geklärt. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat geklärt, wie lange Bankkunden unzulässig erhobene Kontogebühren zurückfordern dürfen. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, teilte der Elfte Zivilsenat in Karlsruhe mit. Dabei komme es nicht darauf an, wann die Kunden von der Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln
erfuhren. Der BGH urteilte zu einer Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Berliner Sparkasse. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse
gab es eine sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel. Danach galt die Zustimmung der Kunden zu einer Änderung von Kontogebühren als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist
widersprachen. Solche Klauseln gab es früher bei vielen Banken und Sparkassen. Der BGH klärte aber schon 2021 in einem Urteil, dass diese Regelung unwirksam ist. ANSPRUCH AUF GELD ZURÜCK -
ABER WIE LANGE? Infolge der damaligen Entscheidung konnten viele Bankkunden zu viel gezahlte Gebühren zurückverlangen. Zunächst blieb aber offen, wann die Ansprüche auf Rückzahlung
verjähren. Die Verbraucherzentrale wollte vor Gericht durchsetzen, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren erst beginnt, wenn Verbraucher von der Unwirksamkeit der Klausel erfahren - also
frühestens mit dem Urteil 2021. Der BGH folgte dieser Ansicht nicht. Eine Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel sei nicht erforderlich, um den
Verjährungsverlauf in gang zu setzen. Denn es habe zu der Wirksamkeit dieser Klauseln keine unsichere Rechtslage gegeben. Verbraucher hätten daher auch schon vor dem Grundsatzurteil des BGH
im Jahr 2021 Klage erheben können. Entscheidend sei, wann die Ansprüche entstanden. (Az. XI ZR 45/24) Empfohlener redaktioneller Inhalt An dieser Stelle finden Sie einen von unseren
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